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   BVerwG, 28.08.1953 - II B 136.53   

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https://dejure.org/1953,8
BVerwG, 28.08.1953 - II B 136.53 (https://dejure.org/1953,8)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1953 - II B 136.53 (https://dejure.org/1953,8)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1953 - II B 136.53 (https://dejure.org/1953,8)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei einer auf Landesrecht beruhenden Entscheidung - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVerwGG §§ 53, 56

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 3
  • MDR 1954, 14
  • DÖV 1953, 736
  • JR 1954, 357
 
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Wird zitiert von ... (246)

  • BSG, 15.10.1975 - 11 BA 88/75

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Mit den Ausführungen des Klägers zu Art. 6 Abs. 2 der Berliner Verfassung läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160a Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht dartun, weil allenfalls eine Frage des Berliner Landesrechts berührt wird; die Klärung solcher Fragen ist vom Bundessozialgericht (BSG) im Hinblick auf § 162 SGG nicht zu erwarten (vgl. BVerwGE 1, 3f).

    Mit den Ausführungen des Klägers zu Art. 6 Abs. 2 der Berliner Verfassung läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160a Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht dartun, weil allenfalls eine Frage des Berliner Landesrechts berührt wird; die Klärung solcher Fragen ist vom Bundessozialgericht (BSG) im Hinblick auf § 162 SGG nicht zu erwarten (vgl BVerwGE 1, 3f).

  • VerfGH Sachsen, 24.01.1997 - 15-IV-96

    Feststellung der Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl; Verstoß gegen die

    Danach mußte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gerade hinsichtlich des dort bezeichneten revisiblen Rechts gegeben sein (vgl. BVerwGE 1, 3 ; 1, 19 ; 1, 76 ; 70, 24 f.).
  • BVerwG, 29.11.1968 - VII B 99.68

    Rechtsmittel

    Ihre Verletzung kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil eine solche Verletzung nach § 137 Abs. 1 VwGO in einem Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann (BVerwGE 1, 3).

    Diese Frage kann nach Zulassung der Revision nicht geklärt werden, weil hier die Grundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und gleichen Wahl nicht kraft Gesetzesbefehls des Bundes, sondern des Landesgesetzgebers gelten und deshalb einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nach § 137 Abs. 1 VwGO entzogen sind (BVerwGE 1, 3).

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